Am 18. Dezember 2019 wurde eine überarbeitete EU-VRRL im Amtsblatt der Europäischen Union offiziell veröffentlicht. Auf Initiative von UNITI und engagierten Heizölhändlern konnte die Aufnahme der Erwägung 43 erreicht werden. Diese präzisiert, dass auch Lieferungen nicht leitungsgebundener Energie (zu denen insb. Heizöllieferungen zählen) in Zukunft europaweit vom Widerrufsrecht ausgenommen werden sollten.
Folgender Wortlaut der Erwägung:
(43) Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/83/EU sollte auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie als anwendbar gelten, da deren Preis von Schwankungen auf den Rohstoff- bzw. Energiemärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Die Nächsten Schritte: