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Maskentragepflicht ab 27.04.2020 – Alle Infos in der Übersicht

Posted by: Calpam
Category: Allgemein, Calpam

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Freitag und Samstag haben die Länderministerien auf Hochdruck gearbeitet und ihre Corona-Verordnungen auf Vordermann gebracht. Zuletzt, sogar noch am Samstag, den 25.04.2020 haben einige Bundesländer ihre geänderten Verordnungen veröffentlicht. Wir haben alle Seiten ausgewertet und für Sie einen Überblick erstellt. Wir haben im Hinblick auf eine mögliche Haftung für Verstöße auch die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten geprüft.

I. Maskentragepflicht ab 27.04.2020

Berlin und Mecklenburg-Vorpommern haben lediglich eine Maskentragepflicht im öffentlichen Personennahverkehr und eine dringende Trageempfehlung in Geschäften verabschiedet.

Alle anderen Bundesländer haben eine Verpflichtung zum Tragen der Masken auch in Geschäften formuliert. Dies bezieht sich durchgängig auf Kunden und Kundinnen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden allerdings unterschiedlich behandelt. Die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern kann man grob in drei Gruppen aufteilen.

In den Bundesländern BayernBrandenburgBremen (Besucher)SachsenSachsen – Anhalt und Thüringen gilt die Maskenpflicht für Kunden und Kundinnen und Personal im Regelfalle mit der Ausnahme für Kinder unter sechs Jahren bzw. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen können.

In Baden-Württemberg müssen die Mitarbeiter*innen keine Masken tragen, wenn eine technische Vorrichtung vorhanden ist. Als ausreichend gilt ein Spuck-/ Niesschutz in Baden-Württemberg dann, wenn er auch über einen seitlichen Schutz verfügt. Die Regelung für Baden-Württemberg ergibt sich nicht direkt aus der Verordnung, sondern aus der auf der Intenetseite von Baden-Württemberg veröffentlichten FAQ-Liste.

In HamburgHessenNordrhein-WestfalenRheinland-Pfalz und im Saarland wird eine anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, als ausreichend angesehen, um die Mitarbeiter*innen von der Maskenpflicht zu befreien. In Nordrhein-Westfalen wird ausdrücklich eine Plexiglasabtrennung in der Verordnung erwähnt. In keinem dieser Länder haben wir eine zusätzliche Definition.

Bremen und Niedersachsen überlassen in ihren Formulierungen dem Betreiber die Frage des Mitarbeiter*innenschutzes. Dabei ist die Frage des Spuck-/ Niesschutzes relevant und auch die Frage der Entfernung zwischen Personal und Kunden und Kundinnen, die man wohl auch durch Abmarkierungen herstellen kann. In beiden Ländern hat der Betreiber die Entscheidung im Einklang mit den allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Die Sozialministerin von Niedersachsen hat in ihrer Pressekonferenz vom vergangenen Mittwoch darauf hingewiesen, dass im Handel ja schon Vorkehrungen („Trennscheiben“) getroffen worden sind und insoweit zu diesem Zeitpunkt kein Regelungserfordernis gesehen. Da der Arbeitgeber eine eigene Verpflichtung zum Schutz seiner Mitarbeiter*innen hat, muss er die Frage der Maskenpflicht insoweit in eigener Zuständigkeit regeln. Dabei kann er selber gesetzte Maßnahmen berücksichtigen. Das gleiche gilt insoweit auch für Bremen.

Schleswig-Holstein überantwortet die Maskentragepflicht ausschließlich den Kunden. Die Frage des Personals dürfte dann in den Bereich der allgemeinen Fürsorgeregeln fallen. Dabei dürften ähnliche Überlegungen maßgeblich sein, wie in Niedersachsen.

II. Allgemeine Fragen

An uns herangetragen worden ist die Frage, ob die Betreiber*innen die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren müssen.

In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern ist die Antwort einfach, da die es dort keine Verpflichtung in Geschäften gibt, sondern dort nur dringend empfohlen wird. Ansonsten würden wir dies in den meisten Fällen verneinen.

Lediglich in Hamburg, im Saarland und in Schleswig-Holstein begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Zugang ohne Maske zulassen.

Wir würden dies ansonsten im Moment verneinen, da insoweit bislang keine derartige Rechtspflicht formuliert worden ist. In Niedersachsen steht dies sogar eindeutig in der Verordnung: „Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.“ Den gleichen Rechtssatz finden wir auch in anderen Verordnungen, Thüringen besteht auf energischer Umsetzung: Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen (…).

Was machen Sie, wenn der/ die Kunde/ Kundin getankt hat und bezahlen möchte, er sich aber weigert, eine Maske zu tragen?

Möglicherweise hat der/ die Kunde/ Kundin ein Recht, ohne Maske in der Öffentlichkeit zu sein. Die Maskentrageverpflichtungen sehen entsprechende Ausnahmen vor. Bitte fragen Sie ihn insoweit. Oder bitten Sie ihn, für den kurzen Zeitraum des Aufenthalts einen Schal oder ein Tuch über Mund und Nase anzuziehen. Dies ist zur Erfüllung der Maskenpflicht ausreichend.

Auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg ist dieser Fall so abgehandelt:

Die Maskenpflicht richtet sich primär an die Einzelperson, also die Kundin oder den Kunden. Grundsätzlich überwachen die Ortspolizeibehörden die Einhaltung der Maskenpflicht mit Unterstützung der Polizei.

Allerdings eröffnet der Ladeninhaber eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Fläche nicht zu einer Gefahrenfläche wird, weil Kunden sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden daran halten. Etwa durch ein Ansprechen der entsprechenden Kunden.

Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber nicht aussprechen. Ihm steht allerdings das Hausrecht zu, so dass er im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen kann.“

Nordrhein – Westfalen beantwortet diese Frage genauso:

Ohne Maske dürfen die oben genannten Einrichtungen nicht betreten werden. Der Inhaber des Hausrechts ist berechtigt, Personen ohne Maske den Zutritt zu versagen. Die Durchsetzung der Maskenpflicht obliegt darüber hinaus den kommunalen Ordnungsämtern oder auch den Polizeidienststellen.“

Hieraus entnehmen wir für unseren Fall, dass Sie den/die Kunden/ Kundin – unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften (Abstandsgebot) abkassieren dürfen und ihm dann ankündigen, beim nächsten Verstoß ein Hausverbot auszusprechen. Diese Möglichkeit haben Sie bzw. ihre Mitarbeiter*innen. Ob Sie zusätzlich eine Anzeige erstatten, bleibt Ihrem Ermessen vorbehalten.

In jedem Falle sollten Sie Ihre Station mit einem entsprechenden Hinweisschild ausstatten (Maskenpflicht). Hierbei können wir Ihnen gerne helfen.

III. Hilfreiche Links aus den Bundesländern für alle:

Fragen und Antworten rund um die Maskenpflicht

(Baden-Württemberg):
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/

(Niedersachsen):
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/alltagsmaskenpflicht-in-niedersachsen-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-187161.html

(Nordrhein-Westfalen):
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#ef504a21

Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie eines Parkplatzkonzepts (Bayern):
Alle aktuellen Infos zum Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern

Hygienemaßnahmen im Einzelhandel (Saarland):
https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/dld_hygieneflyer-einzelhandel.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Druckvorlage für Maskenpflicht:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200424_BW-Maske_Ladenschild.pdf

Zur Haftung des Lebenfmitteleinzelhandels für Verstöße gegen die Maskenpflicht:
https://www.rundschau.de/artikel/maskenpflicht-im-leh-tragen-haendler-die-verantwortung/

Quelle: Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V.

Für sämtliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Übersicht haben wir als Anhang beigefügt: