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Grundsätze als Verpflichtung

Die Bolloré-Gruppe stellt den Menschen in den Mittelpunkt. Ethik, Personalführung, Umwelt und humanitäre Hilfsprojekte sind wichtige Stützpfeiler in der Arbeit bei Bolloré. Langfristige Unternehmensentwicklung ist nur dann möglich, wenn diese Grundsätze beachtet werden.

Was gehört bei Calpam zur Erfüllung dieser Punkte?

  • Führungsleitlinien, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Ziel haben
  • Arbeitsanweisungen zur Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
  • Arbeitsanweisungen zur Verhinderung von Mobbing und Schutz vor Diskriminierung
  • Mitarbeiter*innengespräche und ein Feedbackprozess zur Analyse der Mitarbeiter*innenzufriedenheit sowie zum Führungsverhalten der Leitungsebene
  • Grundsätze zum Miteinander bei Calpam auf der Basis einer betrieblichen Vereinbarung
  • Abgabe einer Ethikerklärung der Führungskräfte welche folgende Punkte beinhaltet:

– Erklärung zur Korruptionsprävention
– Erklärung zu rechtsstaatlichem Handeln
– Erklärung zur Einhaltung der ethischen Grundlagen

Präambel:

Es wird davon ausgegangen, dass alle Mitarbeiter*innen mit den ihnen übertragenen Rechten und Pflichten verantwortungsbewusst umgehen. Alle Mitarbeiter*innen haben sowohl das Recht, als auch die Verpflichtung auf Missstände und Rechtsvergehen in der Calpam zu achten und in diesem Zusammenhang gemachte Beobachtungen zu melden. Zur Sicherstellung das jede*r Mitarbeiter*in eine Meldung ohne Angst vor Repressionen erstatten kann wurde, neben internen Stellen, ein externer Compliance Beauftragter ernannt.

Ziel ist es, mit diesen Maßnahmen ein Arbeitsklima zu schaffen, was ein weitgehend angstfreies Arbeiten ermöglichen soll.

Die Personalabteilung und die Spartenleiter, Gruppenleiter, gewählte oder bestimmte Vertrauensleute (AGG/Antidiskrimierung) sind deshalb aufgerufen und verpflichtet, die Rechte der Mitarbeiter*innen wahrzunehmen und anzuwenden. Um diese Verantwortung genauer zu definieren, sind hier die wichtigsten Punkte am Beispiel der Aufgaben des Führungskreises genannt.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Führungskreises zählen insbesondere:

  • Zu überwachen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und betriebliche Vereinbarungen eingehalten werden.
  • Zu überwachen, dass der Datenschutz im Unternehmen gegenüber allen Beteiligten, intern und extern, wahrgenommen wird.
  • Zu überwachen, dass keine den geltenden Gesetzen und Verordnungen widersprechende Überwachungsmaßnahmen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, angeordnet, eingeführt und/oder umgesetzt werden.
  • Sich den Anregungen von Beschäftigten anzunehmen, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln und die Betreffenden über die Ergebnisse zu informieren.
  • Die allgemeine Beschäftigung im Betrieb zu fördern (u. a. auch von älteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen).
  • An Maßnahmen zur Integration von schwerbehinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Personen mitzuwirken.
  • Sowie Maßnahmen zum Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz zu fördern.

Informations- und Beratungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, hat der Führungskreis einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber alle dafür nötigen Informationen und Unterlagen zu erhalten. Insbesondere muss der Arbeitgeber den Führungskreis rechtzeitig informieren und sich mit ihm über die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer*innen beraten, wenn betriebliche Räume, technische Anlagen, Arbeitsabläufe und -plätze neu oder umgestaltet werden sollen. Hierzu ist nicht in jedem Fall der gesamte Führungskreis anzusprechen, sondern der von den Maßnahmen betroffene Teil. Insbesondere bei folgenden Einzelmaßnahmen ist aus der Gesamtheit des Führungskreises der Teil bestimmt, in dessen Bereich/Sparte die Maßnahme fällt:

  • Personalplanung,
  • Maßnahmen der Berufsbildung,
  • personelle Einzelmaßnahmen
  • Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen,
  • und gravierende Betriebsänderungen wie Stilllegung, Verlegung oder Spaltung des Betriebs oder eines Betriebsteiles.

Dem Führungskreis wird bei folgenden Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht eingeräumt, d. h. entsprechende Maßnahmen sollen ohne Information und Zustimmung der Mehrheit des Kreises nicht umgesetzt werden:

  • Regelungen zur Betriebsordnung und zum Verhalten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen,
  • Arbeitszeiten-, Pausen- und Urlaubsregelungen,
  • Änderungen bei der Auszahlung der Arbeitsentgelte,
  • Einführung von technischen Einrichtungen, mit denen das Verhalten bzw. die Leistung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen überwacht werden soll und die Arbeitszeiten erfasst und dokumentiert werden sollen,
  • Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Regelungen zum Vorschlagswesen,
  • Regelungen zur Gruppenarbeit,
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.

Falls in einer solchen Frage keine Einigung zwischen dem Führungskreis oder dem Teil des für die Maßnahme betreffenden Führungskreises und dem Arbeitgeber zustande kommt, obliegt dem Geschäftsführer*in die letzte Entscheidung. Dieser hat die vorgetragenen Argumente nach bestem Wissen zu beachten.

Wir von Calpam haben in der Zugehörigkeit zum Bolloré Konzern viele Punkte, die der Gesetzgeber in den letzten Jahren beschlossen hatte, schon seit langer Zeit in den ethischen Grundsätzen des Konzerns gelebt. Die Calpam hat immer aktiv den Gedanken der Gleichbehandlung in das Tagesgeschäft einfließen lassen.

Auf der Grundlage der Gesetze ist diese Verpflichtung mit klaren schriftlichen Weisungen und Schulungen im Unternehmen verankert worden. Calpam hat eine Antidiskriminierungsbeauftragte ernannt, welche als Ansprechpartnerin, neben der Geschäftsführung, sicherstellen soll, dass der Gedanke des fairen Umgangs miteinander und der Gleichbehandlung, im Alltag gelebt wird. Die Calpam hat den vom Gesetzgeber vorgesehen Schutz vor Diskriminierung in den Arbeitsanweisungen nicht nur auf die Mitarbeiter*innen beschränkt, sondern auch alle Menschen, die mit Calpam in Kontakt stehen, mit einbezogen. Somit ist eine große Lücke des Gesetzes in der täglichen Umsetzung geschlossen worden. Eine weitere Lücke des Gesetzes wurde von Calpam aufgegriffen. Es ist die Verpflichtung Menschen, die im direkten oder indirektem Arbeitsverhältnis mit der Calpam stehen, vor ungerechtfertigten oder verleumderischen Anschuldigungen zu schützen. Dieses Schutzversprechen wird von Calpam sehr ernst genommen und ist auch schon auf dem Rechtsweg umgesetzt worden. Diese seltenen Einzelfälle sind in jedem behandelten Fall ganz eindeutig zu Gunsten des zu Unrecht Beschuldigten entschieden worden.

Mit den bestehenden eindeutigen schriftlichen Regelungen und der Bestellung einer Antidiskriminierungsbeauftragten lebt die Calpam eine Verantwortung, die in der Botschaft „Calpam – tanken tut gut“ gezeigt wird.